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- Abgeschlossene Ausbildung im Bereich Elektrotechnik, Weiterbildung zum Meister (m/w) oder gleichwertigem Abschluss
- Erfahrung im Bereich Projektabwicklung und -leitung
- Sichere Kenntnisse der gültigen Richtlinien (VOB/VDE)
- Erfahrung in der Mitarbeiterführung
- Selbstständige und termingetreue Arbeitsweise
- Führerschein der Klasse B ( PKW/Kleinbusse, alt: 3 ) Wünschenswert
- Technische und kaufmännische Projektplanung, -abwicklung und -nachbereitung
- Organisation und Kostencontrolling
- Kommunikation mit Kunden und Lieferanten
- Personalführung
- Schichtbereitschaft
- Eine durchgehende Beschäftigung mit zukunftssicherem und unbefristetem Arbeitsplatz
- Interessante und abwechslungsreiche Tätigkeiten
- Ein dynamisches Team und ein gutes Arbeitsklima
- Innovative und reizvolle Projekte
- Auf dem Messestand werden Neuheiten von Busch-Jäger vorgestellt
- E-Check der TÜV vom Elektro-Installateur.
Wer muss Rauchmelder einbauen und wer kontrolliert das? In Deutschland regeln die Bauordnungen der Bundesländer, ob bei Neubauten bzw. umfangreichen Umbauten Rauchwarnmelder eingebaut werden müssen und bis wann bestehende Wohnungen nachzurüsten sind. Zum Kauf der Rauchwarnmelder und deren fachgerechten Einbau ist in allen Bundesländern (außer in Mecklenburg-Vorpommern) der Eigentümer der Wohnung verpflichtet. Die Kosten können als Modernisierungsmaßnahme auf die Kaltmiete umgelegt werden (11 Prozent pro Jahr). Für die Nachrüstung vorhandener Wohnungen ist keine Kontrolle vorgesehen. Bei Bewohnern von eigenen Wohnungen setzt man auf deren Einsicht, dass Rauchwarnmelder im Brandfall Leben retten können. Eigentümer von vermieteten Wohnungen können sich eine Nicht-Ausrüstung nicht leisten. Denn nach einem Brand mit Personenschaden wird sich der Staatsanwalt dafür interessieren, ob Rauchwarnmelder eingebaut und ordnungsgemäß gewartet wurden. Bei Neubauten und umfangreichen Umbauten erfolgt in der Regel eine Abnahme durch das Bauamt, zumindest aber durch den Architekten bzw. Bauvorlageberechtigten. Die Abnahme ist abhängig von der Einhaltung aller Bauvorschriften. Dazu gehört auch der Einbau von Rauchwarnmeldern. Fehlt in der Bauordnung eine Festlegung der Zuständigkeit für Einbau und Wartung (wie zum Beispiel in Hamburg), obliegen diese Pflichten dem Eigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht. Der Begriff “Wartung” kommt in den Landes-Bauordnungen im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern nicht vor. In den Bauordnungen der meisten Bundesländer ist formuliert: „Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.“ Das heißt, für die “Wartung” ist der Mieter zuständig, wenn der Vermieter diese Aufgabe nicht freiwillig übernimmt.
Darf ich die Rauchwarnmelder in meiner Wohnung selbst montieren? Für Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum gilt: Ja, natürlich! Auch Eigentümer von vermieteten Wohnungen dürfen Rauchwarnmelder in den eigenen Wohnungen einbauen! Es gibt kein Gesetz und keine Vorschrift, die den Einbau von Rauchwarnmeldern regelt. Allerdings sollte man sich sicher sein, dass man weiß, was man tut. Schließlich handelt es sich um technische Geräte, die im Falle eines Brandes das Leben der Bewohner retten sollen. Ein “möglichst billiger” Rauchwarnmelder aus dem Baumarkt erfüllt diese Aufgabe vielleicht nicht optimal – vor allem dann nicht, wenn er nicht an der richtigen Stelle montiert und nicht richtig gewartet ist. Experten haben die Erfahrungen aus vielen Jahren in der DIN 14676 – Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung – zusammengefasst. Insbesondere Dienstleister, die Rauchwarnmelder im Auftrag der Eigentümer montieren oder warten, sollten die Vorgaben der DIN 14676 einhalten. Zum Nachweis der Qualifikation muss eine Prüfung absolviert werden (siehe unten). Eigentümer und Vermieter sollten unbedingt darauf achten, nur eine “geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder” zu beauftragen. Was ist die “Fachkraft für Rauchwarnmelder”? Die aktuelle Fassung der DIN 14676 gibt Empfehlungen für den Nachweis der Kompetenz von Dienstleistungserbringern, die die Planung, den Einbau und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern durchführen In Anlehnung an Artikel 26 der EG-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG werden folgende Anforderungen gestellt: Die Fachkraft für Rauchwarnmelder muss über einen Kompetenznachweis für die Projektierung, Installation und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern verfügen, der alle fünf Jahre zu aktualisieren ist. Es wird empfohlen, Dienstleister mit Fachkräften für Rauchwarnmelder für Planung, Einbau und Instandhaltung zu beauftragen. Im Anhang zur DIN 14676:2012 sind die Mindestvoraussetzung und Prüfungsinhalte für die Fachkraft für Rauchwarnmelder genannt: Mindestvoraussetzung: -technisches Grundverständnis Prüfungsinhalte der schriftlichen Prüfung: -Kenntnisse über die Funktionsweise und Einsatzgrenzen von Rauchwarnmeldern im Allgemeinen, -Kenntnisse der Inhalte DIN 14676 sowie der DIN EN 14604, -Kenntnisse über das Verhalten von Brandrauch, -Kenntnisse über die verwendeten Rauchwarnmelder. Was muss ich als Handwerker und Hausmeister beachten? Schornsteinfeger, Kaminkehrer, Rauchfangkehrer aber auch Elektroinstallateure und selbständige Hausmeister sind bereits auf Grund ihrer Vorqualifikation, der handwerklichen Fertigkeiten und den meist vorhandenen Werkzeugen besonders für den Einbau und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern geeignet. Auch wenn die DIN 14676 kein verbindliches Gesetz ist, stellt sie den aktuellen “Stand der Technik” dar. Wer sich also mit dem Thema beschäftigt, sollte sich gut auskennen und sich nicht zuletzt zur eigenen Sicherheit zur “Fachkraft für Rauchwarnmelder” qualifizieren lassen. Wer als Dienstleister seine Kunden objektiv beraten und hochwertige Geräte verschiedener Hersteller verkaufen will, sollte Mitglied im infra-pro Service-Netzwerk werde.
Wir empfehlen 10 Jahre Rauchmelder von Fire Angel Unser Angebot FireAngel ST-630-DET als Einzelmelder VK 23,00€ inkl. MwSt. W2 Funkmodul VK 30,00 inkl. MwSt. Montage und Wartung nach Anfrage.
Quelle: www.busch-jaeger.de





Quelle: Sonderbeilage vom Mannheimer Morgen
Zertifikat Energieeffizienz- Fachbetrieb


Quelle: www.buesch-jager.de
- seit 11.Juli 2013
- für alle Wohnungen
- mindestens je 1 Rauchmelder für Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen und Flure, die als Fluchtweg dienen
- Regelung in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg

